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Gemäß dem Gesetz „Informatik und Freiheit“ vom 6. Januar 1978 in der Fassung von 2004 haben die in diesen Veröffentlichungen genannten Personen ein Recht auf Zugang und Berichtigung der sie betreffenden Informationen, können aber ihr Recht auf Einspruch gegen die Sammlung und Verarbeitung ihrer Daten nicht ausüben, da die „Transparenz“-Vorrichtung obligatorisch ist.
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